§89 Mündliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren

Die mündliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren hat eine stets gleiche Gliederung. Zunächst wird die Verhandlung durch den vorsitzenden Richter eröffnet. Daraufhin wird festgestellt, wer in der Verhandlung anwesend ist, also welcher Patentanwalt bzw. Rechtsanwalt welche Partei vertritt und welche Parteien selbst anwesend sind. Der vorsitzende Richter wird dann klären, ob es eine Möglichkeit besteht, dass sich die Parteien gütlich einigen können. Falls dies nicht der Fall ist, ist der Streitwert endgültig festzustellen. In einem nächsten Schritt werden die Anträge der Parteien gestellt. Der Kläger wird beispielsweise beantragen, das Patent vollumfänglich oder teilweise zu widerrufen und der Beklagte wird die Aufrechterhaltung beantragen. Im Anschluss daran wird der Vorsitzende in den Sach- und Streitstand einführen und darauf hinweisen, welche Fragen im Verfahren noch zu klären sind. Darauf folgt die Beweisaufnahme. Als nächsten Schritt werden die Beteiligten zur Sach- und Rechtslage Stellung nehmen und versuchen, die noch zu klärenden Punkte, aus ihrer Sicht darzustellen. Eventuell werden neue Patentansprüche als Hilfsanträge von der beklagten Seite in das Verfahren eingebracht. Es wird eventuell die Verhandlung unterbrochen, damit der Beklagte weitere Ansprüche formulieren kann oder damit der Kläger sich mit den neuen Ansprüchen auseinandersetzen kann. Schließlich wird die Verhandlung geschlossen und der Nichtigkeitssenat berät sich nichtöffentlich. Als letzter Schritt wird das Urteil verkündet. Eine Begründung wird ca. zwei bis drei Monate später den Parteien zugesandt.
§89 PatG »
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